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Offerte prüfen: worauf Sie in der Schweiz achten müssen

Aktualisiert am 2026-07-28 · 8 Min. Lesezeit

Das Schweizer Recht regelt Bauarbeiten anders als das französische. Zwei Unterschiede überraschen besonders: Eine zehnjährige Gewährleistung gibt es nicht, und eine überschrittene Offerte bindet den Kunden nicht in jedem Fall. Wer diese Regeln vor der Unterschrift kennt, vermeidet die meisten Streitigkeiten.

Kostenvoranschlag oder Festpreis: ein entscheidender Unterschied

Artikel 373 des Obligationenrechts regelt den Festpreis: Ist er einmal vereinbart, muss der Unternehmer das Werk zu diesem Betrag ausführen, auch wenn die Arbeit aufwendiger ausfällt als erwartet. Artikel 375 betrifft dagegen den ungefähren Kostenansatz.

Wird ein ungefährer Kostenansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, kann dieser vom Vertrag zurücktreten. Ob eine Überschreitung unverhältnismässig ist, wird im Einzelfall beurteilt, abhängig von Art des Werks und Umständen: Das Gesetz nennt keinen Prozentsatz.

Lassen Sie die Art des Preises schriftlich festhalten: Festpreis nach Art. 373 OR oder ungefährer Kostenansatz nach Art. 375 OR. Ein Dokument, das dazu schweigt, ist die häufigste Ursache für Streit über den Endbetrag.

Das Unternehmen vor der Unterschrift prüfen

  • UID-Nummer im Format CHE-xxx.xxx.xxx, kostenlos im eidgenössischen Register überprüfbar
  • Eintrag im kantonalen Handelsregister mit exakter Firma und zeichnungsberechtigten Personen
  • Gültiger Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung
  • SUVA-Anschluss oder gleichwertige Kasse ab dem ersten Mitarbeitenden
  • Berufsqualifikation: EFZ, Berufsprüfung oder eidgenössischer Meistertitel je nach Handwerk
  • Betreibungsregisterauszug als Hinweis auf die finanzielle Lage des Unternehmens

In der Schweiz gibt es keine zehnjährige Gewährleistung

Das ist eine häufige Verwechslung bei Kundinnen und Kunden aus Frankreich oder bei Arbeiten mit grenznahen Unternehmen. Die zehnjährige Gewährleistung stammt aus dem französischen Zivilgesetzbuch und hat im Schweizer Recht keine Entsprechung.

Das Schweizer System stützt sich auf Artikel 371 OR: Mängel an unbeweglichen Werken verjähren fünf Jahre nach der Abnahme. Viele Verträge verweisen zusätzlich auf die Norm SIA 118, die eine zweijährige Garantiefrist für die Meldung beliebiger Mängel und anschliessend bis zu fünf Jahre für verdeckte Mängel vorsieht.

Ein Unternehmen, das für eine Schweizer Baustelle mit einer zehnjährigen Gewährleistung wirbt, verspricht einen Schutz, den es in diesem Rechtsrahmen nicht gibt. Verlangen Sie stattdessen den Nachweis der Betriebshaftpflicht und klären Sie, ob die Norm SIA 118 gilt.

Die Mängelrüge: die Regel hat sich 2026 geändert

Eine Revision des Obligationenrechts ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und ändert diese Regel grundlegend. Bisher musste der Besteller Mängel sofort anzeigen, eine Frist, die die Rechtsprechung auf wenige Tage festlegte. Neu stehen ihm bei einem unbeweglichen Werk sechzig Tage ab Ablieferung oder Entdeckung des Mangels zur Verfügung.

  • Die Frist von sechzig Tagen ist zwingend: Kein Vertrag darf sie verkürzen
  • Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen
  • Sie gilt für offene wie für verdeckte Mängel, bei letzteren ab Entdeckung
  • Ein unentgeltlicher Nachbesserungsanspruch wird bei Neubauten und Bauten unter zwei Jahren zwingend
  • Die neuen Regeln gelten nur für ab dem 1. Januar 2026 geschlossene Verträge; frühere Verträge unterstehen dem alten Recht
  • Bei beweglichen, nicht in ein Bauwerk integrierten Werken bleibt die sofortige Anzeigepflicht bestehen
Die Norm SIA 118 sah bereits eine zweijährige Garantiefrist vor, die günstiger war als das alte Recht. Mit der Berichtigung SIA 118-C1:2026 wurde sie an die Revision angeglichen. Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag darauf verweist: Die beiden Regelungen decken sich nicht exakt.

Anzahlungen, Mehrwertsteuer und Widerrufsrecht

In der Schweiz liegt die Anzahlung üblicherweise bei rund einem Drittel des Betrags, mit gestaffelter Zahlung nach Baufortschritt. Eine gesetzliche Obergrenze besteht nicht, eine vollständige Vorauszahlung ist jedoch nie gerechtfertigt.

Die Schweizer Mehrwertsteuer beträgt seit 2024 8,1 %. Die Offerte muss klar ausweisen, ob die Beträge exklusive oder inklusive MwSt. verstanden werden, sowie die MwSt.-Nummer des Unternehmens, sofern es steuerpflichtig ist.

Bei Verträgen, die an Ihrem Wohnort, am Arbeitsplatz oder im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossen werden, gewähren die Artikel 40a ff. OR ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen, sofern die Leistung hundert Franken übersteigt. Es gilt nicht, wenn Sie den Besuch selbst veranlasst haben.

Ist eine Offerte in der Schweiz obligatorisch?

Eine allgemeine Pflicht wie in Frankreich besteht nicht. In der Praxis ist sie unverzichtbar: Ohne schriftliches Dokument lässt sich der vereinbarte Preis im Streitfall kaum belegen.

Was tun, wenn die Rechnung die Offerte übersteigt?

War es ein ungefährer Kostenansatz nach Art. 375 OR und ist die Überschreitung ohne Ihr Zutun unverhältnismässig, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Festpreis nach Art. 373 OR muss sich das Unternehmen daran halten.

Gibt es in der Schweiz eine zehnjährige Gewährleistung?

Nein. Mängel an unbeweglichen Werken verjähren nach Art. 371 OR in fünf Jahren, häufig ergänzt durch die Norm SIA 118 mit einer zweijährigen Garantiefrist.

Wie schnell muss ein Mangel gemeldet werden?

Seit dem 1. Januar 2026 sechzig Tage bei einem unbeweglichen Werk, ab Ablieferung oder Entdeckung des Mangels. Die Frist ist zwingend und die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Für vor diesem Datum geschlossene Verträge gilt weiterhin die sofortige Anzeigepflicht.

Kann ich nach der Unterschrift widerrufen?

Ein vierzehntägiges Widerrufsrecht besteht bei Verträgen an der Haustür oder im Rahmen eines Haustürgeschäfts ab hundert Franken. Ausserhalb dieses Rahmens bindet die Unterschrift.

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